Bildungskosten: Definition im Bildungskontext

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Bildungskosten sind alle Ausgaben, die durch Schule, Ausbildung, Studium oder Weiterbildung entstehen. Dazu gehören direkte Kosten wie Kurs- und Studiengebühren, Semesterbeiträge, Lernmaterial, Fahrten und Unterkunft, außerdem indirekte Kosten wie das Einkommen, das während einer Vollzeitausbildung entgeht. In der Bildungsökonomie unterscheidet man zudem zwischen privaten Bildungskosten, die Lernende und Familien tragen, und öffentlichen Bildungsausgaben von Bund, Ländern und Gemeinden für Schulen, Hochschulen und Förderprogramme. Im Alltag wird der Begriff meist im Zusammenhang mit der Steuererklärung verwendet.

Arten von Bildungskosten

Kostenart Beispiele
Gebühren Lehrgangs- und Prüfungsgebühren, Studiengebühren an privaten Hochschulen, Schulgeld an Privatschulen
Semesterbeitrag Beiträge für Studierendenwerk und Studierendenschaft, oft mit Semesterticket
Arbeitsmittel Fachliteratur, Software, Laptop, Werkzeug, Berufskleidung
Fahrt- und Reisekosten Wege zur Bildungsstätte, Exkursionen, Prüfungsorte
Unterkunft Zweitwohnung oder Zimmer am Studien- oder Lehrgangsort
Indirekte Kosten entgangenes Einkommen während einer Vollzeitausbildung oder eines Studiums

Wie hoch die Kosten sind, hängt stark vom Bildungsweg ab. Öffentliche Schulen sind in Deutschland schulgeldfrei, das gilt in der Regel auch für den zweiten Bildungsweg an einer öffentlichen Abendschule. An staatlichen Hochschulen fällt für ein Erststudium meist nur der Semesterbeitrag an, der je Semester des akademischen Jahres fällig wird. In der dualen Ausbildung erhalten Auszubildende eine Vergütung, Lernmittel für die Berufsschule kaufen sie aber je nach Land teilweise selbst. Bei Fortbildungen wie Meister-, Fachwirt- oder Technikerlehrgängen kommen dagegen schnell mehrere tausend Euro an Lehrgangs- und Prüfungsgebühren zusammen.

Bildungskosten in der Steuererklärung

Steuerlich entscheidet vor allem eine Frage darüber, wie Bildungskosten behandelt werden: Handelt es sich um eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium, oder liegt bereits ein Abschluss vor?

Erstausbildung und Erststudium: Sonderausgaben

Kosten für die erste Berufsausbildung oder ein Erststudium direkt nach der Schule sind nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG als Sonderausgaben abziehbar, und zwar bis zu 6.000 Euro im Jahr. Sonderausgaben mindern nur das Einkommen des Jahres, in dem sie anfallen. Wer in dieser Zeit kaum Einkünfte hat, profitiert daher meist wenig, denn ein Verlustvortrag in spätere Jahre ist mit Sonderausgaben nicht möglich.

Zweitausbildung, Master und Fortbildung: Werbungskosten

Nach § 9 Absatz 6 EStG sind Ausbildungskosten Werbungskosten, wenn bereits eine Erstausbildung abgeschlossen ist oder wenn die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, etwa bei einer dualen Ausbildung oder einem dualen Studium mit Arbeitsvertrag. Das betrifft zum Beispiel ein Masterstudium nach dem Bachelor, ein Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung sowie berufliche Fortbildungen und Umschulungen. Werbungskosten sind der Höhe nach nicht begrenzt. Übersteigen sie die Einnahmen, entsteht ein Verlust, der festgestellt und mit Einkünften späterer Jahre verrechnet werden kann. Das kann sich für Studierende lohnen, die nach dem Abschluss gut verdienen.

Die Unterscheidung ist verfassungsrechtlich geklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 19. November 2019 (2 BvL 22/14) entschieden, dass der Ausschluss der Erstausbildungskosten vom Werbungskostenabzug mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Bildungskosten Steuererklärung
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Situation Steuerliche Einordnung Grenze
Erststudium oder erste Ausbildung ohne Arbeitsvertrag Sonderausgaben bis 6.000 Euro im Jahr, kein Verlustvortrag
Duale Ausbildung oder duales Studium mit Arbeitsvertrag Werbungskosten keine Höchstgrenze
Master nach Bachelor, Studium nach Berufsausbildung Werbungskosten keine Höchstgrenze, Verlustvortrag möglich
Berufliche Fortbildung, Umschulung, Meisterkurs Werbungskosten keine Höchstgrenze
Kurse ohne Berufsbezug, etwa zur Freizeitgestaltung nicht abziehbar –

Typische abziehbare Posten sind Lehrgangs- und Studiengebühren, Fachliteratur, Arbeitsmittel, Fahrten zur Bildungsstätte sowie bei auswärtiger Unterbringung Kosten für eine Zweitwohnung. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wirken sich Werbungskosten erst aus, soweit sie zusammen mit anderen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen. Sprachkurse sind abziehbar, wenn ein konkreter beruflicher Bezug besteht; ein allgemeiner Kurs ohne diesen Bezug gehört zur privaten Lebensführung. Zahlt der Arbeitgeber die Kosten, können Beschäftigte sie nicht zusätzlich absetzen.

Was Eltern geltend machen können

  • Schulgeld: 30 Prozent des Schulgelds für eine Privatschule, höchstens 5.000 Euro im Jahr, sind nach § 10 Absatz 1 Nummer 9 EStG als Sonderausgaben abziehbar. Beherbergung, Betreuung und Verpflegung zählen nicht dazu.
  • Ausbildungsfreibetrag: Für ein volljähriges Kind in Berufsausbildung, das auswärtig untergebracht ist und für das Anspruch auf Kindergeld besteht, können Eltern nach § 33a Absatz 2 EStG einen Freibetrag von 1.200 Euro im Jahr abziehen.
  • Kinderbetreuung: Kosten für die Betreuung von Kindern bis 14 Jahre, etwa in Kita oder Hort, sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben abziehbar. Nachhilfe und Schulmaterial gehören in der Regel nicht dazu.

Förderungen, die Bildungskosten senken

  • BAföG: für Schülerinnen, Schüler und Studierende, abhängig vom Einkommen. Studierende erhalten die Förderung zur Hälfte als Zuschuss, zur Hälfte als zinsloses Darlehen.
  • Aufstiegs-BAföG: für Fortbildungen zum Meister, Fachwirt, Techniker oder Erzieher, mit Zuschüssen zu Lehrgangs- und Prüfungsgebühren und einem Teilerlass des Darlehens bei bestandener Prüfung.
  • Bildungsgutschein: Die Agentur für Arbeit und die Jobcenter übernehmen unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten zugelassener Weiterbildungen für Arbeitsuchende und Beschäftigte.
  • Arbeitgeber: Viele Betriebe beteiligen sich an Fortbildungskosten, häufig verbunden mit einer Rückzahlungsklausel, falls Beschäftigte kurz nach der Fortbildung kündigen.
  • Stipendien: etwa der Begabtenförderungswerke oder das Deutschlandstipendium für Studierende.

Bildungskosten lassen sich auch dadurch senken, dass bereits erworbene Kompetenzen auf eine Weiterbildung oder ein Studium angerechnet werden und sich die Studienzeit verkürzt; wie das funktioniert, beschreibt der Beitrag zur Anrechnungsfähigkeit. Als Nachweis für die Steuererklärung dienen Rechnungen, Kontoauszüge und Fahrtnachweise; das Finanzamt kann sie anfordern.

Häufig gestellte Fragen

Sind Kosten für das Erststudium steuerlich absetzbar?

Ja, aber nur als Sonderausgaben bis 6.000 Euro im Jahr und nur im selben Jahr. Ein Verlustvortrag ist nicht möglich. Findet das Erststudium im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses statt, etwa als duales Studium, gelten die Kosten als Werbungskosten.

Wann sind Bildungskosten Werbungskosten?

Wenn bereits eine Erstausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen ist, die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet oder es sich um eine berufliche Fortbildung handelt. Werbungskosten sind unbegrenzt abziehbar und können zu einem Verlustvortrag führen.

Kann man Kosten für ein Masterstudium absetzen?

In der Regel ja, als Werbungskosten, weil der Bachelor bereits eine abgeschlossene Erstausbildung ist. Dazu zählen etwa Studiengebühren, Fachliteratur, Fahrten und unter Umständen eine Zweitwohnung am Studienort.

Können Eltern Schulgeld für eine Privatschule absetzen?

Ja, 30 Prozent des Schulgelds, höchstens 5.000 Euro im Jahr, als Sonderausgaben. Kosten für Unterkunft, Betreuung und Verpflegung sind davon ausgenommen.

Was ist der Unterschied zwischen Bildungskosten und Bildungsausgaben?

Mit Bildungskosten sind meist die Ausgaben von Lernenden und Familien gemeint. Bildungsausgaben bezeichnen in der amtlichen Statistik vor allem die Aufwendungen von Bund, Ländern, Gemeinden und privaten Trägern für das Bildungssystem.

Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind die geltenden Steuergesetze und die Auskunft von Finanzamt, Steuerberatung oder Lohnsteuerhilfeverein.