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Die Schulpflicht ist die gesetzliche Pflicht von Kindern und Jugendlichen, eine öffentliche oder staatlich genehmigte private Schule zu besuchen und regelmäßig am Unterricht teilzunehmen. In Deutschland ist sie keine bloße Bildungs- oder Unterrichtspflicht, sondern ausdrücklich eine Pflicht zum Schulbesuch; Hausunterricht ersetzt sie grundsätzlich nicht. Geregelt ist sie in den Verfassungen und Schulgesetzen der sechzehn Länder.
Rechtsgrundlagen
Das Grundgesetz enthält keine ausdrückliche Schulpflicht. Es stellt in Art. 7 GG das gesamte Schulwesen unter die Aufsicht des Staates und erlaubt Privatschulen, die als Ersatz für öffentliche Schulen staatlich genehmigt werden müssen. Die Schulpflicht selbst folgt aus dem Landesrecht. Das Bundesverfassungsgericht hat sie als verfassungsgemäß bestätigt: Der staatliche Erziehungsauftrag aus Art. 7 GG steht neben dem Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 GG. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat das Verbot des Hausunterrichts in Deutschland mehrfach gebilligt.
Für die Erfüllung der Schulpflicht sind die Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten verantwortlich, ab einem bestimmten Alter auch die Jugendlichen selbst. Ausbildende Betriebe müssen Auszubildende für den Berufsschulunterricht freistellen.
Beginn der Schulpflicht
Schulpflichtig werden in der Regel alle Kinder, die bis zu einem Stichtag das sechste Lebensjahr vollendet haben, mit Beginn des folgenden Schuljahres. Der Stichtag liegt je nach Land zwischen dem 30. Juni und dem 30. September (Deutscher Bildungsserver zu Einschulung und Stichtagen). Mehrere Länder haben Einschulungskorridore: Eltern von Kindern, die kurz vor dem Stichtag sechs werden, können dann selbst entscheiden, ob ihr Kind ein Jahr später eingeschult wird. Auf Antrag ist eine vorzeitige Einschulung möglich; aus gesundheitlichen Gründen kann ein Kind zurückgestellt werden.
Dauer: Vollzeitschulpflicht und Berufsschulpflicht
| Phase | Inhalt | Dauer |
|---|---|---|
| Vollzeitschulpflicht | Besuch einer allgemeinbildenden Schule, also Grundschule und weiterführende Schule | je nach Land neun oder zehn Schuljahre |
| Berufsschulpflicht | Teilzeitunterricht an der Berufsschule während einer Ausbildung oder Besuch eines vollzeitschulischen beruflichen Bildungsgangs | in der Regel bis zum Ende der Ausbildung; ohne Ausbildungsverhältnis meist bis zur Volljährigkeit oder für eine festgelegte Zahl von Jahren |
| Sekundarstufe II | Wer eine gymnasiale Oberstufe oder eine Vollzeitschule besucht, erfüllt damit die Berufsschulpflicht | bis zum Abschluss des Bildungsgangs |
Die Berufsschulpflicht ist damit Teil der Schulpflicht: Wer nach der Vollzeitschulpflicht eine duale Ausbildung beginnt, besucht die Berufsschule an einem oder zwei Tagen pro Woche oder im Blockunterricht. Jugendliche ohne Ausbildungsplatz werden meist in berufsvorbereitende Bildungsgänge aufgenommen. Wie lange die Pflicht in diesen Fällen dauert und ob sie schon vor der Volljährigkeit endet, regelt jedes Land selbst.
Mit dem Ende der Vollzeitschulpflicht haben Jugendliche nicht automatisch einen Schulabschluss. Wer die Schule auch nach der Abschlussklasse ohne Abschluss verlässt, erhält ein Abgangszeugnis; ein Abschluss kann später an beruflichen Schulen oder an einer Abendschule nachgeholt werden.

Ausnahmen und Sonderfälle
- Ersatzschulen: Die Schulpflicht kann auch an staatlich genehmigten Privatschulen erfüllt werden, etwa an kirchlichen Schulen, Waldorf- oder Montessorischulen.
- Krankheit: Für Kinder, die längere Zeit nicht zur Schule gehen können, gibt es Hausunterricht oder Unterricht in Kliniken.
- Ruhen der Schulpflicht: In bestimmten Fällen, etwa bei Mutterschutz oder Pflege eines Kindes, kann die Berufsschulpflicht ruhen.
- Beurlaubung: Für einzelne Tage, zum Beispiel aus wichtigen familiären oder religiösen Gründen, kann die Schule auf Antrag beurlauben. Urlaubsreisen außerhalb der Ferien zählen in der Regel nicht dazu.
- Zugewanderte und geflüchtete Kinder: Die Schulpflicht gilt auch für sie. Ab wann, etwa sofort nach Ankunft oder nach Zuweisung zu einer Kommune, regelt das jeweilige Land.
Durchsetzung
Bleibt ein Kind unentschuldigt dem Unterricht fern, sind Gespräche mit Eltern und Schülerin oder Schüler der erste Schritt. Reicht das nicht, können die Behörden Bußgelder verhängen, in vielen Ländern als Ordnungswidrigkeit nach dem Schulgesetz. Als letztes Mittel ist die zwangsweise Zuführung zur Schule möglich, in einigen Ländern ist die beharrliche Verletzung der Schulpflicht zusätzlich mit Strafe bedroht. Bei dauerhaftem Fernbleiben kann zudem das Jugendamt eingeschaltet werden, weil Schulabsentismus oft auf familiäre oder gesundheitliche Probleme hinweist.
Geschichte
- 1592: Das Herzogtum Pfalz-Zweibrücken führt als erstes Territorium eine allgemeine Schulpflicht ein, in der Folge der Reformation, die das Lesen der Bibel für alle verlangte.
- 1619: Das Herzogtum Sachsen-Weimar folgt mit einer eigenen Schulordnung.
- 1717: In Preußen ordnet König Friedrich Wilhelm I. den Schulbesuch an, wo Schulen bestehen; das Generallandschulreglement von 1763 baut die Landschulen aus. Durchgesetzt wird die Pflicht vielerorts erst im 19. Jahrhundert.
- 1919: Art. 145 der Weimarer Reichsverfassung legt eine allgemeine Schulpflicht mit mindestens acht Volksschuljahren und anschließender Fortbildungsschule bis zum 18. Lebensjahr fest. Das Reichsgrundschulgesetz von 1920 schafft die gemeinsame Grundschule.
- Nach 1949: Die Länder regeln die Schulpflicht in ihren Verfassungen und Schulgesetzen; die Vollzeitschulpflicht wird schrittweise auf neun und in einigen Ländern zehn Jahre verlängert.
Schulpflicht im Vergleich
Andere Staaten kennen statt einer Schulbesuchspflicht eine Bildungs- oder Unterrichtspflicht. In Österreich besteht eine allgemeine Schulpflicht von neun Jahren, die auch durch häuslichen Unterricht mit jährlicher Prüfung erfüllt werden kann; daneben gilt bis zum 18. Lebensjahr eine Ausbildungspflicht. In der Schweiz regeln die Kantone die obligatorische Schulzeit, einige erlauben Hausunterricht unter Auflagen. In Deutschland hingegen ist die Anwesenheit in der Schule selbst verpflichtend.
Häufig gestellte Fragen
Wie lange dauert die Schulpflicht in Deutschland?
Die Vollzeitschulpflicht umfasst je nach Land neun oder zehn Schuljahre. Daran schließt sich die Berufsschulpflicht an, die in der Regel bis zum Ende einer Ausbildung dauert. Wer eine gymnasiale Oberstufe besucht, erfüllt damit die Schulpflicht.
Ist Homeschooling in Deutschland erlaubt?
Grundsätzlich nein. Die Schulgesetze verlangen den Besuch einer öffentlichen oder staatlich genehmigten Schule. Ausnahmen gibt es nur in besonderen Fällen, etwa Hausunterricht für schwer kranke Kinder. Gerichte haben das Verbot des Hausunterrichts bestätigt.
Ab wann ist ein Kind schulpflichtig?
Wenn es bis zum Stichtag des jeweiligen Landes das sechste Lebensjahr vollendet hat, beginnt die Schulpflicht mit dem folgenden Schuljahr. Der Stichtag liegt zwischen dem 30. Juni und dem 30. September.
Was passiert, wenn ein Kind nicht zur Schule geht?
Zunächst sucht die Schule das Gespräch. Danach können Bußgelder gegen die Eltern verhängt werden, als letztes Mittel ist eine zwangsweise Zuführung zur Schule möglich. Das Jugendamt kann beteiligt werden, wenn Hinweise auf eine Gefährdung des Kindes bestehen.
Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein über die Schulpflicht nach den Schulgesetzen der Länder (Stand Oktober 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindlich sind das Schulgesetz des jeweiligen Landes und die Auskünfte der Schulbehörde.





