Ausbildungsvergütung: Definition im Bildungskontext

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Die Ausbildungsvergütung ist das Entgelt, das Auszubildende in einer betrieblichen Berufsausbildung monatlich von ihrem Ausbildungsbetrieb erhalten. Nach § 17 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) muss sie angemessen sein und mit fortschreitender Ausbildung mindestens einmal jährlich steigen. Sie soll den Lebensunterhalt während der Ausbildung unterstützen und ist zugleich eine Gegenleistung für die Arbeit im Betrieb; umgangssprachlich wird sie oft „Azubi-Gehalt“ genannt. Ihre Höhe richtet sich nach Tarifvertrag oder Ausbildungsvertrag und darf seit 2020 eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung nicht unterschreiten.

Rechtliche Grundlagen

Für Ausbildungsberufe nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung regelt § 17 BBiG die Vergütung. Die wichtigsten Punkte:

  • Angemessenheit und Steigerung: Die Vergütung muss angemessen sein und mindestens jährlich steigen.
  • Mindestausbildungsvergütung: Unterschreitet die Vergütung die gesetzlichen Mindestbeträge, ist sie nicht angemessen.
  • Vorrang des Tarifvertrags: Ist der Betrieb an einen Tarifvertrag gebunden, gilt die tarifliche Vergütung als angemessen, auch wenn sie unter der Mindestvergütung liegen sollte.
  • 20-Prozent-Grenze: Nicht tarifgebundene Betriebe dürfen die in ihrer Branche und Region geltende tarifliche Vergütung in der Regel um höchstens 20 Prozent unterschreiten, auch wenn die Mindestvergütung eingehalten ist.
  • Teilzeit: Bei einer Teilzeitausbildung darf die Vergütung anteilig gekürzt werden, aber nicht stärker als die Ausbildungszeit.
  • Sachleistungen und Überstunden: Kost und Logis dürfen bis höchstens 75 Prozent der Bruttovergütung angerechnet werden; Arbeit über die vereinbarte tägliche Ausbildungszeit hinaus ist gesondert zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen.

Nach § 18 BBiG ist die Vergütung für den laufenden Monat spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen. Die Höhe muss im Ausbildungsvertrag stehen, dessen wesentlicher Inhalt spätestens vor Beginn der Ausbildung in Textform festzuhalten ist.

Mindestausbildungsvergütung 2026

Für Ausbildungen, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2026 beginnen, beträgt die Mindestausbildungsvergütung im ersten Ausbildungsjahr 724 Euro brutto im Monat. Die Beträge für die folgenden Jahre ergeben sich aus gesetzlich festgelegten Aufschlägen auf das erste Jahr: 18 Prozent im zweiten, 35 Prozent im dritten und 40 Prozent im vierten Ausbildungsjahr. Maßgeblich ist das Jahr des Ausbildungsbeginns, nicht das laufende Kalenderjahr.

Ausbildungsjahr Aufschlag auf das 1. Jahr Mindestbetrag bei Beginn 2026
1. Jahr – 724 Euro
2. Jahr +18 % 854 Euro
3. Jahr +35 % 977 Euro
4. Jahr +40 % 1.014 Euro

Quelle: Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB), Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt; Stand: Oktober 2026. Die Mindestbeträge für das erste Jahr lagen bei Ausbildungsbeginn 2020 bei 515 Euro, 2023 bei 620 Euro und 2025 bei 682 Euro. Seit 2024 wird der Betrag jährlich an die durchschnittliche Entwicklung der Ausbildungsvergütungen angepasst; das Bundesbildungsministerium gibt den neuen Wert bis spätestens 1. November für das Folgejahr bekannt. Für Ausbildungsbeginn 2027 ist bereits ein Betrag von 764 Euro im ersten Jahr veröffentlicht. Die aktuellen Werte führt das BIBB auf seiner Seite zur Mindestausbildungsvergütung.

Was Auszubildende tatsächlich erhalten

Die meisten Auszubildenden bekommen deutlich mehr als den Mindestbetrag. Nach der jährlichen Auswertung des BIBB lag die durchschnittliche tarifliche Ausbildungsvergütung über alle Ausbildungsjahre im Jahr 2025 bei 1.209 Euro brutto im Monat, 6,7 Prozent mehr als im Vorjahr (Stichtag 1. Oktober 2025, Pressemitteilung vom 5. Februar 2026). Die Unterschiede zwischen den Berufen sind groß:

Vergleich (tariflich, 2025) Durchschnitt pro Monat
Öffentlicher Dienst 1.329 Euro
Industrie und Handel 1.266 Euro
Freie Berufe 1.098 Euro
Handwerk 1.093 Euro
Höchster Beruf: Milchtechnologe/Milchtechnologin 1.463 Euro
Niedrigster Beruf: Friseur/Friseurin 727 Euro

Zwischen West- und Ostdeutschland gibt es bei den tariflichen Werten kaum noch Unterschiede. Unter den Ländern lag Baden-Württemberg mit 1.257 Euro vorn, Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen mit 1.186 und 1.185 Euro am Ende; abgesehen von Baden-Württemberg betrugen die Abstände höchstens rund drei Prozent. In Betrieben ohne Tarifbindung können die Beträge niedriger sein, solange sie die Mindestvergütung und die 20-Prozent-Grenze einhalten.

Brutto-Netto-Vergütung

Brutto und Netto

Die genannten Beträge sind Bruttowerte. Auszubildende sind sozialversicherungspflichtig und zahlen ihren Anteil an Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung; zusammen macht er rund ein Fünftel der Bruttovergütung aus, je nach Zusatzbeitrag der Krankenkasse und Pflegeversicherungsbeitrag etwas mehr oder weniger. Liegt die Vergütung nicht über 325 Euro im Monat, trägt der Betrieb die Beiträge allein; das betrifft wegen der Mindestvergütung aber vor allem Teilzeitausbildungen oder tarifliche Sonderfälle.

Lohnsteuer fällt bei vielen Ausbildungsvergütungen in Steuerklasse I nicht oder nur in geringer Höhe an, weil das Jahreseinkommen unterhalb oder knapp oberhalb des steuerlichen Grundfreibetrags zuzüglich der Pauschbeträge bleibt. Wurde im Laufe des Jahres Lohnsteuer einbehalten, etwa durch Weihnachtsgeld oder nach einem Ausbildungsbeginn im Herbst, lässt sie sich oft über eine Steuererklärung zurückholen. Das genaue Netto hängt von Steuerklasse, Krankenkasse, Kirchenzugehörigkeit und Alter ab.

Fortzahlung, Prüfung und Ende der Vergütung

Die Vergütung wird auch für Zeiten gezahlt, in denen Auszubildende nicht im Betrieb arbeiten. Dazu gehören der Unterricht an der Berufsschule, für den der Betrieb freistellen muss, die Teilnahme an Prüfungen sowie Krankheit bis zu sechs Wochen. Der Anspruch endet mit dem Ausbildungsverhältnis. Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung vor Ablauf der vertraglichen Ausbildungszeit, endet das Ausbildungsverhältnis mit der Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Wer nach der Ausbildung im Betrieb weiterarbeitet, ohne dass etwas anderes vereinbart wurde, steht nach § 24 BBiG in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und erhält dann ein reguläres Gehalt.

Wird eine Vorbildung nach § 7 BBiG auf die Ausbildungszeit angerechnet, etwa ein Berufsfachschulabschluss, gilt die angerechnete Zeit als bereits zurückgelegt; die Vergütung richtet sich dann nach dem entsprechend höheren Ausbildungsjahr. Bei einer bloßen Verkürzung der Ausbildungsdauer, etwa wegen des Abiturs, kommt es auf die Regelung im Tarif- oder Ausbildungsvertrag an. Wie Vorleistungen auf Bildungsgänge angerechnet werden, erklärt der Beitrag zur Anrechnungsfähigkeit.

Abgrenzung: schulische Ausbildungen und ergänzende Förderung

Die Pflicht zur Ausbildungsvergütung nach dem BBiG gilt für die duale Ausbildung im Betrieb. Bei rein schulischen Ausbildungen an Berufsfachschulen gibt es in der Regel keine Vergütung, teils wird sogar Schulgeld erhoben. Eigene gesetzliche Vergütungsregeln haben dagegen zum Beispiel die Ausbildungen in der Pflege nach dem Pflegeberufegesetz. Für schulische Ausbildungen kann Schüler-BAföG infrage kommen.

Reicht die Vergütung in der dualen Ausbildung nicht für den Lebensunterhalt, etwa weil Auszubildende für die Ausbildung nicht bei den Eltern wohnen können, kann Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Ob ein Anspruch besteht, hängt unter anderem von Einkommen, Wohnsituation und Fahrtwegen ab. Schülerinnen und Schüler einer Abschlussklasse, die einen Ausbildungsplatz suchen, finden die tariflichen Vergütungen einzelner Berufe in der Datenbank des BIBB.

Dieser Beitrag informiert allgemein über die Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall; bei Fragen zum eigenen Ausbildungsvertrag helfen die Ausbildungsberatung der zuständigen Kammer und Gewerkschaften.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist die Mindestausbildungsvergütung 2026?

Bei Ausbildungsbeginn im Jahr 2026 beträgt sie 724 Euro im ersten, 854 Euro im zweiten, 977 Euro im dritten und 1.014 Euro im vierten Ausbildungsjahr, jeweils brutto pro Monat. Tarifgebundene Betriebe dürfen nach ihrem Tarifvertrag zahlen, auch wenn dieser niedriger liegt.

Ist die Ausbildungsvergütung dasselbe wie der Mindestlohn?

Nein. Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn gilt nicht für Auszubildende in einer Berufsausbildung nach dem BBiG. Für sie gilt stattdessen die Mindestausbildungsvergütung nach § 17 BBiG.

Muss die Ausbildungsvergütung jedes Jahr steigen?

Ja. § 17 BBiG schreibt vor, dass die Vergütung mit fortschreitender Ausbildung mindestens jährlich steigt. Wie stark, regeln Tarifvertrag oder Ausbildungsvertrag; die gesetzlichen Mindestbeträge steigen im zweiten, dritten und vierten Jahr um 18, 35 und 40 Prozent gegenüber dem ersten Jahr.

Wird die Vergütung auch für Berufsschultage gezahlt?

Ja. Der Betrieb muss für den Berufsschulunterricht freistellen und die Vergütung weiterzahlen. Das gilt auch für Prüfungstage und bei Krankheit bis zu sechs Wochen.