Privatschule: Definition im Bildungskontext

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Eine Privatschule ist eine Schule, die nicht vom Staat oder einer Kommune, sondern von einem freien Träger betrieben wird, etwa einer Kirche, einem Verein, einer Stiftung oder einer gemeinnützigen GmbH. In der Fachsprache heißt sie deshalb auch Schule in freier Trägerschaft. Das Recht, Privatschulen zu gründen, gewährleistet Artikel 7 Absatz 4 des Grundgesetzes. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts gab es im Schuljahr 2024/25 rund 3.800 allgemeinbildende Privatschulen, knapp jede achte allgemeinbildende Schule in Deutschland.

Definition

Kurzdefinition

Privatschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, die unter staatlicher Schulaufsicht stehen. Sie gliedern sich in Ersatzschulen, die an die Stelle einer öffentlichen Schule treten und zu denselben Abschlüssen führen, und Ergänzungsschulen, die Bildungsangebote machen, für die es keine entsprechende öffentliche Schule gibt. Welche Regeln im Einzelnen gelten, bestimmen die Privatschulgesetze der Länder.

Ersatzschulen und Ergänzungsschulen

Merkmal Ersatzschule Ergänzungsschule
Funktion Ersetzt eine öffentliche Schulart, z. B. Grundschule, Gymnasium, Berufsfachschule Bietet Bildungsgänge ohne öffentliche Entsprechung, z. B. bestimmte berufliche Kurse
Genehmigung Staatliche Genehmigung nach Art. 7 Abs. 4 GG nötig In der Regel nur Anzeige bei der Schulbehörde
Schulpflicht Kann durch den Besuch erfüllt werden Wird grundsätzlich nicht erfüllt
Abschlüsse Staatliche Abschlüsse, bei staatlicher Anerkennung mit eigener Prüfungsberechtigung Eigene Zertifikate, staatliche Abschlüsse nur über externe Prüfungen
Staatliche Finanzhilfe Ja, nach Landesrecht In der Regel nein

Rechtsgrundlage: Artikel 7 Grundgesetz

Artikel 7 des Grundgesetzes regelt das Schulwesen. Absatz 4 gewährleistet das Recht zur Errichtung privater Schulen und knüpft Ersatzschulen an eine staatliche Genehmigung. Diese ist zu erteilen, wenn drei Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Schule steht in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurück.
  • Eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern wird nicht gefördert (Sonderungsverbot). Das Schulgeld darf deshalb nicht so hoch sein, dass nur wohlhabende Familien es zahlen können.
  • Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte ist genügend gesichert.

Für private Grundschulen setzt Absatz 5 eine zusätzliche Hürde: Sie sind nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder wenn sie als Gemeinschafts-, Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden sollen und es eine solche öffentliche Grundschule in der Gemeinde nicht gibt.

Genehmigt oder staatlich anerkannt

Bei Ersatzschulen wird zwischen Genehmigung und Anerkennung unterschieden. Eine genehmigte Ersatzschule darf unterrichten, ihre Schülerinnen und Schüler legen die Abschlussprüfung aber in der Regel als externe Prüfung vor einer staatlichen Kommission oder an einer öffentlichen Schule ab. Eine staatlich anerkannte Ersatzschule hat dagegen das Recht, Prüfungen selbst abzunehmen und Zeugnisse mit derselben Berechtigung wie öffentliche Schulen zu erteilen. Die Anerkennung setzt nach den Landesgesetzen meist voraus, dass die Schule sich bewährt hat und die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahme-, Versetzungs- und Prüfungsbestimmungen anwendet. Für die Abschlussklasse einer Privatschule ist dieser Status daher entscheidend.

schulen freier trägerschaft
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Arten von Privatschulen

  • Konfessionelle Schulen: Schulen in katholischer oder evangelischer Trägerschaft, seltener jüdischer oder muslimischer. Sie folgen den staatlichen Lehrplänen und setzen eigene Schwerpunkte in Religionsunterricht und Schulleben.
  • Reformpädagogische Schulen: Waldorfschulen, Montessorischulen, Freie Alternativschulen. Sie arbeiten mit eigenen pädagogischen Konzepten, etwa jahrgangsübergreifendem Lernen oder Verzicht auf Noten in den ersten Jahren, müssen aber gleichwertige Lehrziele erreichen.
  • Internationale und bilinguale Schulen: teils Ersatzschulen mit deutschen Abschlüssen, teils Ergänzungsschulen, die zu ausländischen Abschlüssen wie dem International Baccalaureate führen.
  • Berufliche Privatschulen: private Berufsfachschulen und Fachschulen, etwa für Gesundheits-, Sozial- oder Designberufe, sowie private Ergänzungsschulen und Akademien. Den Teilzeitunterricht der dualen Ausbildung übernimmt dagegen überwiegend die öffentliche Berufsschule.
  • Internate: Schulen mit Unterbringung, die als Ersatzschulen anerkannt sein können; für Unterkunft und Verpflegung fallen eigene Kosten an.

Zahlen

Nach der Pressemitteilung des Statistischen Bundesamts vom 19. Januar 2026 gab es im Schuljahr 2024/25 rund 3.800 allgemeinbildende Schulen in privater Trägerschaft, 12 % aller allgemeinbildenden Schulen. Zehn Jahre zuvor waren es knapp 3.600. Der Anteil der Schülerinnen und Schüler an Privatschulen blieb im selben Zeitraum nahezu unverändert bei 9 %. Am höchsten war er in Mecklenburg-Vorpommern mit 13 %, am niedrigsten in Schleswig-Holstein und Niedersachsen mit jeweils 6 %.

Finanzierung und Schulgeld

Ersatzschulen erhalten von den Ländern Finanzhilfen, weil sie öffentliche Bildungsaufgaben übernehmen. Wie hoch diese ausfallen und wie sie berechnet werden, unterscheidet sich stark zwischen den Ländern. Häufig orientieren sie sich an den Personalkosten vergleichbarer öffentlicher Schulen oder an Schülerkostensätzen. In vielen Ländern beginnt die Förderung erst nach einer Wartefrist von einigen Jahren nach der Gründung. Den Rest tragen die Schulträger aus Eigenmitteln, Spenden und Schulgeld.

Zum Schulgeld nennt das Statistische Bundesamt auf Grundlage der Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2021 einen Durchschnitt von 2.042 Euro pro Jahr für einen kostenpflichtigen Privatschulplatz. Viele Schulen staffeln das Schulgeld nach Einkommen der Eltern, auch um das Sonderungsverbot einzuhalten; manche, vor allem konfessionelle Schulen, erheben gar keines. Aktuelle Beträge nennt die jeweilige Schule.

Steuerliche Berücksichtigung

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 Einkommensteuergesetz können Eltern 30 % des Schulgelds als Sonderausgaben geltend machen, höchstens 5.000 Euro je Kind und Jahr. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Schule zu einem anerkannten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Abschluss führt oder darauf vorbereitet. Kosten für Unterkunft, Betreuung und Verpflegung, etwa im Internat, sind ausgenommen.

Unterschiede zu öffentlichen Schulen

Privatschulen müssen gleichwertige, aber keine gleichartigen Lehrziele verfolgen. Dadurch können sie Unterrichtsorganisation, Stundentafeln und pädagogische Methoden freier gestalten. Sie dürfen ihre Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Sonderungsverbots selbst auswählen und ihre Lehrkräfte selbst einstellen; die Lehrkräfte müssen eine gleichwertige Qualifikation haben, sind aber in der Regel Angestellte und keine Beamten. Ob Privatschulen kleinere Klassen oder bessere Ergebnisse haben, lässt sich nicht pauschal sagen. Das hängt von der einzelnen Schule ab; ein Vergleich ist auch deshalb schwierig, weil sich die Schülerschaft privater und öffentlicher Schulen sozial unterscheiden kann.

Wer eine Privatschule ohne Abschluss verlässt oder an eine öffentliche Schule wechselt, erhält wie dort ein Zeugnis über die erbrachten Leistungen, gegebenenfalls ein Abgangszeugnis. Bei einer staatlich anerkannten Ersatzschule ist der Wechsel in der Regel ohne zusätzliche Prüfung möglich.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Ersatzschule und Ergänzungsschule?

Eine Ersatzschule tritt an die Stelle einer öffentlichen Schulart und führt zu denselben Abschlüssen; sie braucht eine staatliche Genehmigung. Eine Ergänzungsschule bietet Bildungsgänge ohne öffentliche Entsprechung; ihr Besuch erfüllt die Schulpflicht grundsätzlich nicht.

Sind Abschlüsse von Privatschulen gleichwertig?

Ja, wenn die Schule eine staatlich anerkannte Ersatzschule ist. Sie erteilt Zeugnisse mit denselben Berechtigungen wie öffentliche Schulen. An nur genehmigten Ersatzschulen wird die Abschlussprüfung extern abgelegt.

Wie viel kostet eine Privatschule?

Das Statistische Bundesamt nennt durchschnittlich 2.042 Euro pro Jahr für einen kostenpflichtigen Platz (Datenstand 2021). Die Spanne ist groß; viele Schulen staffeln nach Einkommen, manche verlangen kein Schulgeld.

Kann man das Schulgeld von der Steuer absetzen?

Ja, 30 % des Schulgelds bis höchstens 5.000 Euro je Kind und Jahr als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Kosten für Unterkunft, Betreuung und Verpflegung zählen nicht dazu.

Wie viele Kinder besuchen eine Privatschule?

Im Schuljahr 2024/25 knapp ein Zehntel (9 %) der Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden Schulen, so das Statistische Bundesamt.

Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein über die Rechtslage (Stand: Oktober 2026) und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind die Privatschulgesetze der Länder und das geltende Steuerrecht.