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„Bildungsgesetz“ ist ein Sammelbegriff für Gesetze, die Bildungseinrichtungen, Bildungsgänge, Abschlüsse sowie die Rechte und Pflichten von Lernenden, Lehrenden und Trägern regeln. In Deutschland gibt es kein einzelnes Gesetz dieses Namens. Die Regeln verteilen sich auf das Grundgesetz, auf Bundesgesetze wie das Berufsbildungsgesetz und auf die Schul-, Hochschul- und Weiterbildungsgesetze der sechzehn Länder. Wer von „dem Bildungsgesetz“ spricht, meint daher meist das Schulgesetz des eigenen Landes oder das Bildungsrecht insgesamt.
Verfassungsrahmen: Wer ist zuständig?
Nach dem Grundgesetz liegt die Gesetzgebung grundsätzlich bei den Ländern, soweit das Grundgesetz sie nicht ausdrücklich dem Bund zuweist (Art. 30 und Art. 70 GG). Für Schulen, Hochschulen in ihrer Organisation und die Weiterbildung sind deshalb überwiegend die Länder zuständig; man spricht von der Kulturhoheit der Länder. Der Bund hat Zuständigkeiten nur in einzelnen Feldern:
- Art. 7 GG stellt das gesamte Schulwesen unter die Aufsicht des Staates, regelt den Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach und das Recht, Privatschulen zu errichten (Wortlaut Art. 7 GG).
- Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft) ist die Grundlage für die betriebliche Berufsausbildung nach Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung.
- Art. 74 Abs. 1 Nr. 13 GG erlaubt dem Bund, Ausbildungsbeihilfen zu regeln. Darauf beruhen BAföG und Aufstiegs-BAföG.
- Art. 74 Abs. 1 Nr. 33 GG betrifft Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse. Die Länder dürfen hier seit der Föderalismusreform von 2006 abweichende Regeln treffen.
- Art. 91b GG erlaubt Bund und Ländern, in Wissenschaft, Forschung und Lehre zusammenzuwirken, etwa bei der Exzellenzstrategie oder dem Zukunftsvertrag Studium und Lehre.
Die frühere Rahmengesetzgebung des Bundes für das Hochschulwesen hat die Föderalismusreform 2006 abgeschafft. Das Hochschulrahmengesetz von 1976 gilt zwar fort, die Länder können es aber durch eigenes Recht ersetzen und haben das weitgehend getan.
Landesrecht: Schul-, Hochschul- und Weiterbildungsgesetze
Jedes Land hat ein eigenes Schulgesetz, in Bayern etwa das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), in Nordrhein-Westfalen das Schulgesetz NRW. Diese Gesetze regeln unter anderem:
- den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule,
- die Schulformen und Bildungsgänge, vom Grundschul- bis zum Abiturbereich, einschließlich der Berufsschule als Teil der dualen Ausbildung,
- die Schulpflicht, ihre Dauer und die Folgen von Verstößen,
- Zeugnisse, Versetzung und Abschlüsse, etwa das Abgangszeugnis beim Verlassen der Schule ohne Abschluss,
- die Mitwirkung von Eltern und Schülervertretungen,
- die Schulaufsicht und die Genehmigung von Schulen in freier Trägerschaft.
Die Einzelheiten stehen in Rechtsverordnungen, etwa Prüfungsordnungen, Versetzungsordnungen oder Verordnungen über die gymnasiale Oberstufe. Lehrpläne und Bildungspläne erlässt meist das Kultusministerium als Verwaltungsvorschrift.
Auch die Schulpflicht ist entgegen einer verbreiteten Annahme nicht bundesweit, sondern in jedem Land gesondert geregelt. Alle Länder kennen sie; die Vollzeitschulpflicht umfasst je nach Land neun oder zehn Schuljahre, daran schließt sich in der Regel die Berufsschulpflicht an.
Daneben gibt es Hochschulgesetze, Kindertagesstättengesetze und Weiterbildungsgesetze der Länder. Vierzehn Länder haben Gesetze über Bildungsurlaub oder Bildungszeit, die Beschäftigten bezahlte Freistellung für anerkannte Weiterbildungen gewähren; Bayern und Sachsen haben keine solche Regelung. Für den zweiten Bildungsweg an Abendschulen und Kollegs enthalten die Schulgesetze eigene Vorschriften.

Bundesgesetze mit Bildungsbezug
| Gesetz | Seit | Regelungsbereich |
|---|---|---|
| Berufsbildungsgesetz (BBiG) | 1969, neu gefasst 2005, modernisiert 2020 | Betriebliche Berufsausbildung, Fortbildung, Prüfungen, Ausbildungsvertrag |
| Handwerksordnung (HwO) | 1953 | Ausbildung und Meisterprüfung im Handwerk |
| Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) | 1971 | Finanzielle Förderung von Schülerinnen, Schülern und Studierenden |
| Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) | 1996 | Förderung von Meister-, Techniker- und Fachwirtfortbildungen |
| Hochschulrahmengesetz (HRG) | 1976 | Allgemeine Grundsätze des Hochschulwesens, durch Landesrecht weitgehend ersetzt |
| Sozialgesetzbuch III | 1998 | Berufsberatung, Förderung beruflicher Weiterbildung, Bildungsgutschein |
| Sozialgesetzbuch VIII | 1990/91 | Kindertagesbetreuung, Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz |
Das Berufsbildungsgesetz regelt nur den betrieblichen Teil der dualen Ausbildung. Den schulischen Teil regeln die Schulgesetze der Länder. Damit beide zusammenpassen, stimmen Bund und Länder die Ausbildungsordnungen des Bundes mit den Rahmenlehrplänen der Kultusministerkonferenz für die Berufsschule ab. Wie Leistungen aus einem Bildungsgang in einem anderen berücksichtigt werden, beschreibt der Eintrag Anrechnungsfähigkeit; Prüfungsregeln behandelt der Eintrag Abschlussprüfung.
Koordination ohne Gesetz: Kultusministerkonferenz und Staatsverträge
Damit Abschlüsse zwischen den Ländern vergleichbar und gegenseitig anerkannt sind, stimmen sich die Länder in der Ständigen Konferenz der Kultusminister (KMK) ab. Deren Beschlüsse sind keine Gesetze; sie werden erst wirksam, wenn die Länder sie in eigenes Recht umsetzen. Beispiele sind die Vereinbarung zur gymnasialen Oberstufe, die Bildungsstandards und die gegenseitige Anerkennung von Lehramtsabschlüssen. Wo verbindliche Regeln für alle Länder nötig sind, schließen sie Staatsverträge, etwa den Staatsvertrag über die Hochschulzulassung oder den Studienakkreditierungsstaatsvertrag.
Aktuelle Beispiele für Gesetzesänderungen
- Ganztag in der Grundschule: Das Ganztagsförderungsgesetz des Bundes hat einen Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung für Grundschulkinder im Sozialgesetzbuch VIII verankert. Er gilt seit dem 1. August 2026 zunächst für Kinder der ersten Klasse und wird jährlich um eine Klassenstufe erweitert. Die Umsetzung in Schulen und Horten regeln die Länder.
- Berufsbildung: Die BBiG-Novelle von 2020 führte die Mindestausbildungsvergütung und die Fortbildungsstufen „Geprüfte Berufsspezialistin“, „Bachelor Professional“ und „Master Professional“ ein.
- Schulstruktur: Mehrere Länder haben ihre Schulgesetze geändert, um vom achtjährigen zum neunjährigen Gymnasium zurückzukehren.
Begriffe aus dem Bildungsrecht
- Schulaufsicht: staatliche Aufsicht über Schulen nach Art. 7 GG, ausgeübt durch Kultusministerium und nachgeordnete Behörden.
- Ersatzschule: Privatschule, die einer öffentlichen Schulform entspricht und staatlich genehmigt ist; sie darf Abschlüsse vergeben, wenn sie staatlich anerkannt ist.
- Bildungsplan, Lehrplan, Kerncurriculum: Vorgaben, welche Kompetenzen und Inhalte im Unterricht zu vermitteln sind. Die Bezeichnung unterscheidet sich je nach Land.
- Ausbildungsordnung: Rechtsverordnung des Bundes nach § 5 BBiG für einen anerkannten Ausbildungsberuf.
- Prüfungsordnung: Regelwerk einer Schule, Kammer oder Hochschule über Zulassung, Ablauf und Bewertung von Prüfungen.
Häufig gestellte Fragen
Gibt es in Deutschland ein Bildungsgesetz?
Nein, nicht als einzelnes Gesetz. Das Bildungsrecht besteht aus dem Grundgesetz, mehreren Bundesgesetzen wie BBiG und BAföG sowie den Schul-, Hochschul- und Weiterbildungsgesetzen der Länder. „Bildungsgesetz“ ist ein Sammelbegriff für diese Vorschriften.
Warum hat jedes Bundesland ein eigenes Schulgesetz?
Weil das Grundgesetz die Gesetzgebung für das Schulwesen nicht dem Bund zuweist. Nach Art. 30 und 70 GG bleibt sie damit bei den Ländern. Die Kultusministerkonferenz sorgt dafür, dass Abschlüsse dennoch vergleichbar sind und gegenseitig anerkannt werden.
Welches Gesetz regelt die duale Berufsausbildung?
Für den betrieblichen Teil das Berufsbildungsgesetz und für Handwerksberufe die Handwerksordnung, beide Bundesrecht. Der Unterricht in der Berufsschule richtet sich nach dem Schulgesetz des jeweiligen Landes und den Rahmenlehrplänen der KMK.
Ist die Schulpflicht bundesweit gleich geregelt?
Nein. Sie steht in den Schulgesetzen der Länder. Alle Länder kennen eine Schulpflicht, Dauer und Ausgestaltung unterscheiden sich aber, etwa ob die Vollzeitschulpflicht neun oder zehn Jahre dauert.
Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein über die Struktur des Bildungsrechts in Deutschland (Stand Oktober 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist der aktuelle Wortlaut der jeweiligen Bundes- und Landesgesetze.





