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Eine Abschlussprüfung ist die förmliche Prüfung am Ende eines Bildungsgangs, mit der festgestellt wird, ob die Prüflinge die vorgeschriebenen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben. Wer sie besteht, erhält einen anerkannten Abschluss, etwa den Mittleren Schulabschluss, das Abitur, einen Berufsabschluss oder einen Hochschulgrad. Ablauf, Prüfungsteile und Bewertung sind in Gesetzen, Verordnungen und Prüfungsordnungen festgelegt.
Von einer Klassenarbeit oder Klausur unterscheidet sich die Abschlussprüfung dadurch, dass ihr Ergebnis über den Abschluss selbst entscheidet. Von der Zwischenprüfung in der Berufsausbildung unterscheidet sie sich dadurch, dass diese nur den Ausbildungsstand ermittelt und nicht in das Endergebnis eingeht, sofern die Ausbildungsordnung keine gestreckte Prüfung vorsieht.
Abschlussprüfungen in der Schule
Die Schulabschlüsse regeln die Länder. Die Kultusministerkonferenz hat die Bezeichnungen vereinheitlicht: Der frühere Hauptschulabschluss heißt Erster Schulabschluss, der frühere Realschulabschluss Mittlerer Schulabschluss. In den meisten Ländern gehören zu beiden Abschlüssen Prüfungen in Deutsch, Mathematik und der ersten Fremdsprache, teils mit zentral gestellten Aufgaben. Hinzu kommen je nach Land mündliche Prüfungen, Präsentationen oder Projektprüfungen. Wer eine Abschlussklasse verlässt, ohne die Prüfung zu bestehen, erhält in der Regel ein Abgangszeugnis statt eines Abschlusszeugnisses.
Die Abiturprüfung umfasst nach der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz zur gymnasialen Oberstufe, zuletzt 2023 grundlegend überarbeitet, vier oder fünf Prüfungsfächer beziehungsweise Prüfungskomponenten, davon mindestens drei schriftliche Prüfungen und mindestens eine mündliche. Als fünfte Komponente sehen viele Länder eine Präsentationsprüfung oder eine besondere Lernleistung vor. Seit dem Abiturjahrgang 2017 können die Länder in Deutsch, Mathematik, Englisch und Französisch Aufgaben aus einem gemeinsamen Pool nutzen, den das Institut zur Qualitätsentwicklung im Bildungswesen bereitstellt. Die Abschlussnote setzt sich aus den Kursleistungen der Qualifikationsphase und dem Prüfungsteil zusammen.
Schulabschlüsse lassen sich auch später nachholen, etwa an einer Abendschule oder als externe Prüfung ohne Schulbesuch (Nichtschülerprüfung).
Abschlussprüfung in der Berufsausbildung
Für die duale Ausbildung schreibt § 37 des Berufsbildungsgesetzes vor, dass in allen anerkannten Ausbildungsberufen Abschlussprüfungen durchzuführen sind. Im Handwerk heißt sie Gesellenprüfung (§ 31 Handwerksordnung). Abgenommen wird sie von Prüfungsausschüssen, die die zuständige Stelle errichtet, also etwa die Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer. Einem Prüfungsausschuss gehören mindestens drei Mitglieder an: Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule (§ 40 BBiG). Die Ergebnisse der Berufsschule werden auf Antrag zusätzlich im Prüfungszeugnis ausgewiesen.
Zulassung und Ablauf
Zur Abschlussprüfung wird nach § 43 BBiG zugelassen, wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen und den Ausbildungsnachweis geführt hat und dessen Ausbildungsverhältnis im Verzeichnis der zuständigen Stelle eingetragen ist. Bei guten Leistungen ist eine vorzeitige Zulassung möglich (§ 45 Abs. 1 BBiG). Wer ohne Ausbildungsvertrag mindestens das Eineinhalbfache der vorgeschriebenen Ausbildungszeit im Beruf gearbeitet hat, kann als Externer zugelassen werden (§ 45 Abs. 2 BBiG).
Viele Ausbildungsordnungen sehen eine gestreckte Abschlussprüfung vor: Teil 1 findet etwa zur Mitte der Ausbildung statt und zählt bereits zum Endergebnis, Teil 2 am Ende. Die Prüfungsbereiche reichen von schriftlichen Aufgaben über Arbeitsproben und betriebliche Aufträge bis zum Fachgespräch.
Bestehen und Wiederholung
Mit Bekanntgabe des bestandenen Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss endet das Ausbildungsverhältnis, auch wenn die vertragliche Ausbildungszeit noch läuft (§ 21 Abs. 2 BBiG). Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden; bei einer gestreckten Prüfung ist Teil 1 nicht eigenständig wiederholbar (§ 37 Abs. 1 BBiG). Auf Verlangen der Auszubildenden verlängert sich das Ausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG). Die IHK Region Stuttgart weist darauf hin, dass diese Verlängerung nicht automatisch erfolgt, sondern verlangt werden muss. Für Auszubildende ist die Abschlussprüfung kostenfrei (§ 37 Abs. 4 BBiG).

Abschlussprüfung im Studium
In Bachelor- und Masterstudiengängen gibt es meist keine einzelne große Abschlussprüfung mehr. Der Abschluss setzt sich aus studienbegleitenden Modulprüfungen und der Abschlussarbeit zusammen, oft ergänzt um ein Kolloquium. Nach den Strukturvorgaben der Kultusministerkonferenz umfasst die Bachelorarbeit 6 bis 12 Leistungspunkte, die Masterarbeit 15 bis 30. Wie oft eine Modulprüfung wiederholt werden darf, regelt die Prüfungsordnung des Studiengangs; ist eine Pflichtprüfung endgültig nicht bestanden, kann das Studium in diesem Fach nicht fortgesetzt werden. Prüfungstermine liegen meist am Ende der Vorlesungszeit oder in der vorlesungsfreien Zeit des akademischen Jahres.
Studiengänge wie Medizin, Pharmazie, Rechtswissenschaft und in mehreren Ländern das Lehramt enden mit einer Staatsprüfung, die von staatlichen Prüfungsämtern abgenommen wird. Wer das Studium erfolgreich beendet, ist Absolvent oder Absolventin.
Prüfungen in der beruflichen Fortbildung
Auch Aufstiegsfortbildungen schließen mit einer Prüfung ab, etwa die Meisterprüfung im Handwerk nach der Handwerksordnung oder Fortbildungsprüfungen der Kammern nach § 53 BBiG. Seit der Novelle des Berufsbildungsgesetzes 2020 tragen die Fortbildungsstufen die Bezeichnungen Geprüfter Berufsspezialist, Bachelor Professional und Master Professional.
| Bereich | Beispiel | Rechtsgrundlage | Prüfende Stelle |
|---|---|---|---|
| Schule | Mittlerer Schulabschluss, Abitur | Schulgesetze und Prüfungsordnungen der Länder | Schule, teils mit zentralen Aufgaben des Landes |
| Duale Ausbildung | Abschlussprüfung, Gesellenprüfung | §§ 37 ff. BBiG, §§ 31 ff. HwO, Ausbildungsordnung | Prüfungsausschuss der zuständigen Stelle (z. B. IHK, HWK) |
| Hochschule | Bachelor, Master | Hochschulgesetz des Landes, Prüfungsordnung | Prüfungsausschuss der Hochschule |
| Staatsexamen | Medizin, Jura, Lehramt | Bundes- oder Landesrecht | staatliches Prüfungsamt |
| Fortbildung | Meister, Bachelor Professional | § 53 BBiG, HwO, Fortbildungsordnung | Kammer |
Bereits erbrachte Leistungen aus anderen Bildungsgängen können unter Umständen angerechnet werden, sodass einzelne Prüfungsteile entfallen; mehr dazu unter Anrechnungsfähigkeit.
Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein. Er ersetzt keine Rechtsberatung; maßgeblich sind die Prüfungsordnung der zuständigen Stelle oder Hochschule und das jeweilige Landesrecht.
Häufig gestellte Fragen
Wie oft kann man die Abschlussprüfung in der Ausbildung wiederholen?
Nach § 37 Abs. 1 BBiG zweimal. Auf Verlangen verlängert sich das Ausbildungsverhältnis bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Welche Prüfungsbereiche wiederholt werden müssen, regelt die Prüfungsordnung der zuständigen Stelle.
Wann endet die Ausbildung nach bestandener Prüfung?
Mit der Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss, auch wenn der Ausbildungsvertrag ein späteres Enddatum nennt (§ 21 Abs. 2 BBiG).
Kann man die Abschlussprüfung vorziehen?
Ja, wenn die Leistungen es rechtfertigen. Über die vorzeitige Zulassung entscheidet die zuständige Stelle nach Anhörung des Ausbildenden und der Berufsschule (§ 45 Abs. 1 BBiG).
Was ist der Unterschied zwischen Zwischenprüfung und Abschlussprüfung?
Die Zwischenprüfung ermittelt den Ausbildungsstand und zählt nicht zum Endergebnis; die Teilnahme ist aber Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung. Bei der gestreckten Abschlussprüfung ersetzt Teil 1 die Zwischenprüfung und fließt in die Gesamtnote ein.





