Ausbildungsstätte: Definition im Bildungskontext

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Eine Ausbildungsstätte ist im Berufsbildungsrecht der Betrieb oder Betriebsteil, in dem eine duale Berufsausbildung praktisch durchgeführt wird. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) knüpft an sie eine Bedingung: Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für den jeweiligen Beruf geeignet ist (§ 27 BBiG, für Handwerksberufe § 21 HwO). Im Ausbildungsförderungsrecht hat das Wort eine zweite, weitere Bedeutung: Das BAföG bezeichnet damit Schulen, Akademien und Hochschulen, deren Besuch gefördert werden kann.

Definition der Ausbildungsstätte

Kurzdefinition

Ausbildungsstätte ist der Ort, an dem Auszubildende die im Ausbildungsrahmenplan festgelegten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Arbeitsprozess erwerben. Rechtlich ist sie nicht mit dem Ausbildenden gleichzusetzen: Ausbildender ist, wer den Ausbildungsvertrag schließt, also in der Regel das Unternehmen. Die Ausbildungsstätte ist der konkrete Betrieb oder Standort, an dem ausgebildet wird. Ein Unternehmen mit mehreren Filialen kann daher mehrere Ausbildungsstätten haben, deren Eignung jeweils für sich betrachtet wird.

Abgrenzung zu anderen Lernorten

§ 2 BBiG nennt drei Lernorte der Berufsbildung: Betriebe der Wirtschaft und vergleichbare Einrichtungen, etwa im öffentlichen Dienst, bei freien Berufen oder in Haushalten (betriebliche Berufsbildung), berufsbildende Schulen (schulische Berufsbildung) und sonstige Berufsbildungseinrichtungen außerhalb von Schule und Betrieb (außerbetriebliche Berufsbildung). Die Ausbildungsstätte im Sinne von § 27 BBiG gehört zum ersten dieser Lernorte. Die Berufsschule ist im dualen System der zweite Lernort; sie unterliegt dem Schulrecht der Länder und nicht der Eignungsprüfung durch die Kammern. Das Gesetz verlangt, dass die Lernorte zusammenwirken, und nennt das Lernortkooperation.

Rechtliche Anforderungen an die Eignung

§ 27 Abs. 1 BBiG stellt zwei Voraussetzungen auf. Erstens muss die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet sein. Zweitens muss die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder der beschäftigten Fachkräfte stehen; eine Abweichung ist zulässig, wenn die Ausbildung dadurch nicht gefährdet wird. Für Berufe des Handwerks gilt nach § 3 Abs. 3 BBiG stattdessen die Handwerksordnung, deren § 21 inhaltlich gleich aufgebaut ist.

Was „nach Art und Einrichtung geeignet“ bedeutet

Was das im Einzelnen heißt, konkretisiert die Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) über die Eignung der Ausbildungsstätten vom 16. Dezember 2015. Die Kammern stützen ihre Prüfung darauf. Genannt werden unter anderem:

  • Die Arbeits- und Geschäftsprozesse des Betriebs, also Produktion, Sortiment oder Dienstleistungen, müssen die Inhalte der Ausbildungsordnung abdecken.
  • Einrichtungen, Werkzeuge, Geräte und Lehrmittel müssen vorhanden sein, und im Arbeitsalltag muss Zeit für die Ausbildung bleiben.
  • Ein betrieblicher Ausbildungsplan muss den sachlichen und zeitlichen Ablauf festlegen.
  • Auszubildende müssen vor Gefahren für Gesundheit und Würde geschützt sein; dazu gehört der Arbeitsschutz.
  • Es muss Ausbildungspersonal mit der gesetzlich verlangten persönlichen und fachlichen Eignung geben (§§ 28 bis 30 BBiG), in der Regel nachgewiesen durch die Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO).

Angemessenes Verhältnis von Fachkräften und Auszubildenden

Für das „angemessene Verhältnis“ nennt die Empfehlung Richtwerte, die zum Beispiel die IHK Schwerin in ihren Grundsätzen über die Eignung von Ausbildungsstätten wiedergibt (Stand der Empfehlung: 2015). Im Einzelfall kann die zuständige Stelle mit Begründung davon abweichen.

Beschäftigte Fachkräfte Auszubildende in der Regel
1 bis 2 1
3 bis 5 2
6 bis 8 3
je 3 weitere 1 weitere/r

Dieselbe Quelle nennt eine Obergrenze für das Ausbildungspersonal: Nebenberufliche Ausbilderinnen und Ausbilder sollen im Durchschnitt nicht mehr als drei Auszubildende selbst ausbilden.

Ausbildungsstätte
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Wenn ein Betrieb nicht alle Inhalte vermitteln kann

Viele kleinere oder spezialisierte Betriebe decken nicht jeden Teil eines Ausbildungsberufs ab. § 27 Abs. 2 BBiG lässt das zu: Eine Ausbildungsstätte gilt trotzdem als geeignet, wenn die fehlenden Inhalte durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden. In der Praxis gibt es dafür drei Wege:

  • Überbetriebliche Berufsbildungsstätten: Einrichtungen von Kammern, Innungen oder Verbänden, in denen Auszubildende mehrerer Betriebe Lehrgänge besuchen. Im Handwerk ist diese überbetriebliche Lehrlingsunterweisung in vielen Berufen fester Bestandteil der Ausbildung.
  • Verbundausbildung: Nach § 10 Abs. 5 BBiG können mehrere Betriebe zusammenwirken, solange die Verantwortung für die einzelnen Ausbildungsabschnitte und für die gesamte Ausbildungszeit geklärt ist.
  • Ausbildungsabschnitte im Ausland: § 2 Abs. 3 BBiG erlaubt sie, wenn sie dem Ausbildungsziel dienen. Ihre Gesamtdauer soll ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten.

Welche Inhalte außerhalb vermittelt werden, wird im Ausbildungsvertrag festgehalten, damit die zuständige Stelle die Eignung beurteilen kann.

Wer die Eignung prüft und überwacht

Zuständig ist die Kammer des jeweiligen Wirtschaftszweigs, im Gesetz „zuständige Stelle“ genannt: die Industrie- und Handelskammer für Industrie, Handel und Dienstleistungen, die Handwerkskammer für das Handwerk, für freie Berufe die jeweilige Berufskammer. Die Kammer prüft die Eignung, bevor sie einen Ausbildungsvertrag in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse einträgt, und wacht danach laufend darüber (§ 32 BBiG).

Stellt sie einen Mangel fest, der sich beheben lässt und die Ausbildung nicht gefährdet, fordert sie den Betrieb auf, ihn innerhalb einer Frist abzustellen. Ist der Mangel nicht behebbar, droht eine Gefährdung der Auszubildenden oder verstreicht die Frist, informiert die Kammer die nach Landesrecht zuständige Behörde. Diese kann das Einstellen und Ausbilden in der betreffenden Ausbildungsstätte untersagen (§ 33 BBiG). Der Text der Vorschrift ist in § 27 BBiG auf gesetze-im-internet.de abrufbar. In Landwirtschaft und Hauswirtschaft muss die Ausbildungsstätte zusätzlich von der zuständigen Landesbehörde anerkannt werden (§ 27 Abs. 3 und 4 BBiG).

Die Ausbildungsstätte im BAföG

Im Bundesausbildungsförderungsgesetz trägt § 2 die Überschrift „Ausbildungsstätten“. Gemeint sind dort keine Betriebe, sondern Bildungseinrichtungen, deren Besuch förderfähig ist: weiterführende allgemeinbildende Schulen und Berufsfachschulen unter bestimmten Bedingungen, Fach- und Fachoberschulklassen, Abendschulen des zweiten Bildungswegs und Kollegs, höhere Fachschulen sowie Hochschulen und Akademien. Wer im Antrag nach der „Ausbildungsstätte“ gefragt wird, gibt also die Schule oder Hochschule an. Eine betriebliche Ausbildung wird nicht über das BAföG gefördert; dafür gibt es die Berufsausbildungsbeihilfe der Bundesagentur für Arbeit.

Rechtsgebiet Gemeint ist Norm
Berufsbildungsrecht Betrieb oder Betriebsteil der dualen Ausbildung § 27 BBiG
Handwerksrecht Handwerksbetrieb, in dem ausgebildet wird § 21 HwO
Ausbildungsförderung Schule, Akademie oder Hochschule § 2 BAföG

Bedeutung für Auszubildende

Für Auszubildende ist die Eignung der Ausbildungsstätte die Voraussetzung dafür, dass am Ende der Ausbildung die Inhalte der Abschlussprüfung tatsächlich gelernt wurden. Fällt die Eignung weg, etwa weil ein Betrieb schließt oder das Ausbildungspersonal ausscheidet, unterstützen die Ausbildungsberaterinnen und -berater der Kammern häufig bei der Suche nach einem anderen Betrieb, in dem die Ausbildung fortgesetzt werden kann. Ob und in welchem Umfang die bereits absolvierte Zeit dort angerechnet wird, klären der neue Betrieb, die Auszubildenden und die Kammer; den Grundgedanken beschreibt der Eintrag zur Anrechnungsfähigkeit.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Ausbildungsstätte und Ausbildungsbetrieb?

Im Alltag werden beide Wörter gleich verwendet. Rechtlich ist der Ausbildungsbetrieb meist das Unternehmen, das den Vertrag schließt, die Ausbildungsstätte der konkrete Ort, an dem ausgebildet wird. Bei Unternehmen mit mehreren Standorten kann das auseinanderfallen.

Wer stellt fest, ob ein Betrieb ausbilden darf?

Die zuständige Kammer, also IHK, Handwerkskammer oder Berufskammer. Sie prüft die Eignung vor der Eintragung des ersten Ausbildungsvertrags und überwacht sie danach nach § 32 BBiG. Untersagen kann die Ausbildung nur die nach Landesrecht zuständige Behörde.

Wie viele Auszubildende darf ein kleiner Betrieb haben?

Nach den Richtwerten der BIBB-Empfehlung von 2015 kommt bei ein bis zwei Fachkräften in der Regel ein Auszubildender in Betracht, bei drei bis fünf Fachkräften zwei. Die Kammer kann im Einzelfall abweichen, wenn die Ausbildung nicht gefährdet ist.

Kann ein Betrieb ausbilden, der nicht alle Inhalte abdeckt?

Ja, wenn die fehlenden Inhalte außerhalb vermittelt werden, zum Beispiel in einer überbetrieblichen Berufsbildungsstätte oder in einem Ausbildungsverbund. Das regelt § 27 Abs. 2 BBiG.

Was bedeutet „Ausbildungsstätte“ im BAföG-Antrag?

Dort ist die Schule, Akademie oder Hochschule gemeint, die besucht wird. Welche Einrichtungen förderfähig sind, zählt § 2 BAföG auf.

Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein über die Rechtslage (Stand: Oktober 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte geben die zuständigen Kammern.