Ausbildungsvergütung: Höhe nach Branche, Lehrjahr und Mindestvergütung 2026

Auszubildender prüft an einer Werkbank seinen Gehaltszettel
KI generiertes Bild (Symbolbild)

Die Ausbildungsvergütung liegt 2025 im tariflichen Durchschnitt bei 1.209 € brutto im Monat – über alle Lehrjahre und Branchen gemittelt. Wer 2026 einen Ausbildungsvertrag beginnt, hat unabhängig vom Beruf mindestens Anspruch auf die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung von 724 € im ersten Jahr. Zwischen diesen beiden Werten liegt die eigentliche Spannbreite: Je nach Branche, Bundesland und Tarifbindung des Betriebs kann die tatsächliche Vergütung deutlich höher oder nur wenig über dem gesetzlichen Minimum liegen.

Dieser Beitrag zeigt, wie hoch die Ausbildungsvergütung nach Branche und Lehrjahr tatsächlich ausfällt, was das Berufsbildungsgesetz (BBiG) als Mindestvergütung vorschreibt, wann ein Betrieb weniger zahlen darf und welche Zuschüsse es gibt, wenn das Geld im Alltag nicht reicht.

Durchschnittliche Ausbildungsvergütung 2025 nach Branche

Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) wertet jährlich zum Stichtag 1. Oktober die tariflichen Ausbildungsvergütungen aus – für 2025 auf Basis von 173 Ausbildungsberufen im Westen und 112 im Osten. Der Durchschnitt über alle erfassten Berufe und Lehrjahre liegt laut BIBB-Pressemitteilung bei 1.209 € brutto monatlich, ein Anstieg von 76 € beziehungsweise 6,7 % gegenüber 2024 (damals +6,3 %). Zwischen West (1.208 €) und Ost (1.213 €) besteht inzwischen praktisch kein Unterschied mehr. Deutliche Unterschiede zeigen sich dagegen zwischen den Wirtschaftsbereichen.

Bereich Ø Vergütung 2025 (brutto/Monat)
Öffentlicher Dienst 1.329 €
Hauswirtschaft 1.295 €
Industrie und Handel 1.266 €
Landwirtschaft 1.188 €
Freie Berufe 1.098 €
Handwerk 1.093 €
Alle Bereiche (Gesamtdurchschnitt) 1.209 €

Auf Ebene einzelner Berufe ist die Spanne noch größer: Milchtechnologinnen und Milchtechnologen erhalten mit durchschnittlich 1.463 € die höchste tarifliche Vergütung, gefolgt von Kaufleuten für Versicherungen und Finanzanlagen mit 1.404 €; insgesamt liegen 47 Ausbildungsberufe über 1.300 €. Am unteren Ende stehen Friseurberufe mit 727 €, gefolgt von pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (925 €), Bodenlegern (950 €), Maler- und Lackierer-Ausbildungen (985 €) sowie der Fachkraft Agrarservice (990 €). Eine Berufsausbildung im Handwerk oder im Friseurhandwerk startet damit häufig nah am gesetzlichen Minimum, während kaufmännische und industrielle Berufe im Schnitt deutlich darüber liegen. Eine Übersicht besonders gut bezahlter Ausbildungsberufe bietet die Liste der bestbezahlten Ausbildungen.

Mindestausbildungsvergütung 2026 nach § 17 BBiG

Unabhängig von Branche und Tarifbindung schreibt § 17 Berufsbildungsgesetz (BBiG) eine Mindestausbildungsvergütung vor. Sie wird jährlich fortgeschrieben und gilt jeweils für Ausbildungsverträge, die im entsprechenden Kalenderjahr beginnen – der einmal festgelegte Satz bleibt dann für die gesamte Ausbildungsdauer Basis der Berechnung. Für Verträge mit Beginn 2026 wurde die Mindestvergütung, wie das BIBB berichtet, am 10.10.2025 im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht und steigt gegenüber 2025 um 6,2 %.

Ausbildungsjahr Mindestvergütung 2026 (brutto/Monat)
1. Jahr 724 €
2. Jahr (+18 %) 854,32 €
3. Jahr (+35 %) 977,40 €
4. Jahr (+40 %) 1.013,60 €
Was Azubis verdienenBrutto pro Monat, in Euro1. Jahr (Mindestverg. 2026)724 €2. Jahr (Mindestverg. 2026)854 €3. Jahr (Mindestverg. 2026)977 €4. Jahr (Mindestverg. 2026)1.014 €Tarifdurchschnitt 2025 (Ø aller Lehrjahre)1.209 €Mindestverg.: für Vertragsbeginn 2026Tarifdurchschnitt: Stichtag 1.10.2025Quelle: BIBB-Ausbildungsvergütungsstatistik
Gesetzliche Mindestausbildungsvergütung 2026 nach Lehrjahr im Vergleich zum tariflichen Durchschnitt 2025 – die Spannbreite zwischen gesetzlichem Minimum und Tarifrealität ist groß.

Zum Vergleich: 2025 lag der Satz für das erste Ausbildungsjahr noch bei 682 €. Nach BIBB-Angaben ist die gesetzliche Mindestvergütung in der Praxis jedoch die Ausnahme: Nur rund 3 bis 4 % der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge werden tatsächlich zu diesem Mindestsatz vergütet, der überwiegende Teil der Azubis verdient mehr. Eine kurze Definition des Begriffs findet sich zusätzlich im Glossareintrag Ausbildungsvergütung.

Ausbilder und Auszubildende besprechen den Ausbildungsvertrag
Der Ausbildungsvertrag regelt, welche Vergütung ab wann gilt. (KI generiertes Bild)

Die 80-Prozent-Regel für nicht tarifgebundene Betriebe

Betriebe, die keinem Tarifvertrag unterliegen, müssen sich trotzdem nicht zwingend am gesetzlichen Mindestbetrag orientieren – sie dürfen auch höher liegende, ortsübliche Tarifvergütungen als Maßstab heranziehen. Nach § 17 Absatz 4 BBiG gilt die gezahlte Vergütung als unangemessen, wenn sie die Höhe der einschlägigen tariflichen Vergütung um mehr als 20 Prozent unterschreitet. Im Umkehrschluss bedeutet das: Ein nicht tarifgebundener Betrieb darf bis zu 20 % unter dem für die Branche üblichen Tarifsatz bleiben, solange der gezahlte Betrag gleichzeitig nicht unter der gesetzlichen Mindestvergütung nach § 17 Absatz 2 BBiG liegt. Beide Untergrenzen – die 80-%-Regel und die absolute Mindestvergütung – gelten nebeneinander, maßgeblich ist im Zweifel der jeweils höhere Betrag.

Wann die Mindestvergütung nicht oder abweichend gilt

Von der gesetzlichen Mindestvergütung gibt es mehrere Ausnahmen. Tarifgebundene Ausbildungsbetriebe dürfen laut § 17 Absatz 3 BBiG die tariflich vereinbarte Vergütung zahlen, auch wenn diese unterhalb der gesetzlichen Mindestvergütung liegt – die Tarifbindung geht in diesem Fall vor. Rein schulische Ausbildungsgänge außerhalb von BBiG und Handwerksordnung (HwO), etwa in der Physiotherapie oder Logopädie, unterliegen eigenen Regelungen und fallen nicht unter § 17 BBiG. Beim dualen Studium hängt es vom Vertragsmodell ab: In ausbildungsintegrierten Programmen gilt für die betriebliche Praxisphase in der Regel ein BBiG-Ausbildungsvertrag und damit auch die Mindestvergütung; bei praxisintegrierten Modellen richten sich die Praxisphasen dagegen nach der Studien- und Prüfungsordnung, ein Anspruch auf die BBiG-Mindestvergütung besteht dort nicht automatisch. Wer sich vorab über die Vertragsform informieren möchte, findet Hintergründe im Beitrag zum dualen Studium.

Sachleistungen und Teilzeitausbildung

Erhalten Auszubildende zusätzlich zur Barvergütung Sachleistungen wie Kost oder Wohnung, dürfen Betriebe diese nach § 17 Absatz 6 BBiG anrechnen – allerdings nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus. Ein Teil der Vergütung muss also in jedem Fall bar ausgezahlt werden. Bei einer Teilzeitberufsausbildung, etwa aus familiären Gründen oder bei entsprechend verkürzter täglicher oder wöchentlicher Arbeitszeit, darf die Vergütung anteilig gekürzt werden. § 17 Absatz 5 BBiG begrenzt diese Kürzung jedoch: Der prozentuale Abschlag bei der Vergütung darf nicht höher ausfallen als die prozentuale Verkürzung der Arbeitszeit. Wer eine Ausbildung in Teilzeit plant, sollte sich die konkrete Berechnung vom Betrieb oder von der zuständigen Kammer schriftlich bestätigen lassen.

Brutto oder netto: Steuern und Sozialabgaben in der Ausbildung

Von der Ausbildungsvergütung gehen wie bei anderen Arbeitsverhältnissen grundsätzlich Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ab. Eine Sonderregel gilt für sehr geringe Einkommen: Bei der sogenannten Geringverdienergrenze von 325 € brutto im Monat (§ 20 Absatz 3 SGB IV) trägt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge allein, erst für Beträge oberhalb dieser Grenze werden sie hälftig zwischen Betrieb und Auszubildendem geteilt. Da schon die Mindestausbildungsvergütung 2026 mit 724 € deutlich über dieser Grenze liegt, zahlen praktisch alle Azubis anteilig Sozialabgaben mit. Bei der Einkommensteuer sieht es anders aus: Der Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 € im Jahr. Selbst die höchste Stufe der Mindestvergütung (1.013,60 € im vierten Jahr, hochgerechnet rund 12.163 € im Jahr) bleibt knapp darunter – ohne weiteres eigenes Einkommen fällt bei reiner Ausbildungsvergütung also in der Regel keine Lohnsteuer an. Bei höheren Tarifvergütungen oder zusätzlichem Einkommen, etwa aus einem Nebenjob, kann sich das ändern.

Wenn das Geld nicht reicht: BAB, Kindergeld und weitere Hilfen

Reicht die Ausbildungsvergütung nicht für die laufenden Kosten, etwa weil der Ausbildungsbetrieb weit vom Elternhaus entfernt liegt und ein eigener Hausstand nötig ist, kommt die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) der Bundesagentur für Arbeit infrage. Anspruchsberechtigt sind unter anderem Auszubildende, die aus Entfernungsgründen nicht mehr bei den Eltern wohnen können, volljährige oder verheiratete Azubis sowie Auszubildende mit eigenem Kind. Vorausgesetzt wird eine anerkannte betriebliche Ausbildung nach BBiG oder HwO; rein schulische Ausbildungsgänge sind von der BAB ausgeschlossen. Das eigene Einkommen wird auf die BAB angerechnet, das Einkommen der Eltern nur, soweit es bestimmte Freibeträge übersteigt. Die Förderung wird zunächst für 18 Monate bewilligt und kann danach verlängert werden; da es sich um einen Zuschuss handelt, muss das Geld nicht zurückgezahlt werden.

Auszubildende kalkuliert am Küchentisch ihr monatliches Budget
Wenn die Vergütung knapp ist, lohnt der frühzeitige Blick auf BAB, Kindergeld und Wohngeld. (KI generiertes Bild)

Unabhängig von der BAB läuft in der Regel auch das Kindergeld während einer Erstausbildung weiter – bis zum 25. Geburtstag und unabhängig vom Einkommen der Auszubildenden, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Es beträgt aktuell 259 € im Monat pro Kind und wird bei den Eltern beantragt beziehungsweise ausgezahlt. Je nach Wohnsituation und Haushaltseinkommen kann ergänzend auch Wohngeld infrage kommen; ob ein Anspruch besteht, prüft die zuständige Wohngeldstelle der Kommune im Einzelfall.

Ausbildungsvergütung ist kein Gehalt: der Unterschied zum Mindestlohn

Auszubildende fallen nicht unter den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG): § 22 MiLoG nimmt Personen, die im Rahmen einer Berufsausbildung beschäftigt werden, ausdrücklich vom persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes aus. Der Grund liegt im rechtlichen Charakter des Ausbildungsverhältnisses: Es handelt sich nicht um ein reines Arbeitsverhältnis mit Lohn für geleistete Arbeit, sondern um ein Ausbildungsverhältnis, in dem die Vergütung vor allem der wirtschaftlichen Unterstützung während der Ausbildung dient. Maßgeblich ist stattdessen die Mindestausbildungsvergütung nach § 17 BBiG – unabhängig vom Alter der Auszubildenden, also auch bei volljährigen Quereinsteigern.

Wie Auszubildende ihre Vergütung im Alltag einordnen

Vor Vertragsunterschrift lohnt sich der Blick auf drei Punkte: Erstens, ob der Betrieb tarifgebunden ist und welcher Tarifvertrag gilt – das lässt sich direkt beim Betrieb oder bei der zuständigen Kammer erfragen. Zweitens, wie sich die Vergütung über die Ausbildungsjahre steigert; die im Berichtsheft dokumentierte Ausbildungszeit ist zugleich die Grundlage, an der sich die jährlichen Erhöhungen orientieren. Drittens, ob Sachleistungen wie Verpflegung oder Unterkunft angerechnet werden und wie hoch der bar ausgezahlte Anteil dann tatsächlich ausfällt. Wer nach Abzug von Miete, Fahrtkosten und Versicherungen finanziell eng kalkulieren muss, sollte BAB und Wohngeld frühzeitig prüfen lassen, statt erst bei akuten Engpässen aktiv zu werden – beide Leistungen werden nicht rückwirkend für lange zurückliegende Monate gezahlt.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Ausbildungsvergütung im Durchschnitt?

Tariflich vergütete Ausbildungsverhältnisse lagen 2025 im Schnitt bei 1.209 € brutto im Monat, gemittelt über alle Lehrjahre und rund 170 Ausbildungsberufe. Je nach Branche reicht die Spanne von rund 1.093 € im Handwerk bis 1.329 € im öffentlichen Dienst.

Was ist die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung 2026?

Für Ausbildungsverträge, die 2026 beginnen, beträgt die Mindestvergütung 724 € im ersten Jahr und steigt bis auf 1.013,60 € im vierten Jahr. Sie gilt unabhängig vom Beruf, sofern keine abweichende Tarifbindung vorliegt.

Darf mein Betrieb weniger als die Mindestvergütung zahlen?

Grundsätzlich nein, außer der Betrieb ist tarifgebunden und zahlt nach Tarifvertrag. Nicht tarifgebundene Betriebe dürfen die einschlägige Tarifvergütung um bis zu 20 % unterschreiten, müssen aber mindestens die gesetzliche Mindestvergütung nach § 17 BBiG zahlen.

Muss ich als Azubi Steuern und Sozialabgaben zahlen?

Sozialabgaben fallen ab der Geringverdienergrenze von 325 € brutto im Monat anteilig an. Einkommensteuer wird dagegen erst oberhalb des Grundfreibetrags von 12.348 € im Jahr (2026) fällig, den die reine Ausbildungsvergütung in den meisten Fällen nicht übersteigt.

Bekomme ich während der Ausbildung noch Kindergeld?

In der Regel ja: Während einer Erstausbildung besteht unabhängig vom eigenen Einkommen Anspruch auf Kindergeld bis zum 25. Geburtstag, sofern die übrigen Voraussetzungen der Familienkasse erfüllt sind.

Gilt für Azubis der gesetzliche Mindestlohn?

Nein. Auszubildende sind nach § 22 MiLoG vom gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen. Für sie gilt stattdessen die Mindestausbildungsvergütung nach § 17 BBiG.