Gründungszuschuss: Voraussetzungen, Höhe und Antrag bei der Arbeitsagentur

Person prüft am Schreibtisch einen Businessplan für die Existenzgründung
KI generiertes Bild (Symbolbild)

Der Gründungszuschuss ist eine Förderung der Agentur für Arbeit für Menschen, die Arbeitslosengeld beziehen und ihre Arbeitslosigkeit durch eine hauptberufliche Selbständigkeit beenden. Er besteht aus zwei Phasen: sechs Monate lang das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld plus 300 Euro im Monat, danach für bis zu neun weitere Monate 300 Euro monatlich. Rechtsgrundlage sind die § 93 SGB III und § 94 SGB III.

Einen Rechtsanspruch auf die Leistung gibt es nicht. Das Gesetz formuliert sie als Kann-Leistung, die Arbeitsagentur entscheidet also nach Ermessen. Wer die Förderung in Betracht zieht, sollte drei Punkte früh klären: den verbleibenden Anspruch auf Arbeitslosengeld, die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit und den Zeitpunkt des Antrags, der vor dem ersten Tag der Selbständigkeit liegen muss.

Was der Gründungszuschuss ist und wofür er gedacht ist

Nach § 93 Abs. 1 SGB III dient der Zuschuss der Sicherung des Lebensunterhalts und der sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung. In den ersten Monaten eines Unternehmens fließen oft noch keine nennenswerten Gewinne, gleichzeitig laufen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und zur Altersvorsorge weiter. Die Förderung überbrückt diese Phase. Sie ist keine Finanzierung für Investitionen, Ware oder Maschinen; dafür sind Eigenkapital, Kredite oder andere Förderprogramme zuständig.

Der Zuschuss richtet sich an Personen, die bereits arbeitslos sind und Arbeitslosengeld nach dem SGB III erhalten. Wer Bürgergeld bzw. Grundsicherung über das Jobcenter bezieht, fällt nicht unter § 93 SGB III. Für diese Gruppe gibt es mit dem Einstiegsgeld ein eigenes Instrument, das weiter unten beschrieben ist. Einen allgemeinen Überblick über Rechtsformen, Anmeldung und Pflichten bietet der Beitrag zur Unternehmensgründung.

Wartebereich einer Behörde mit Person, die Unterlagen in einer Mappe hält
Am Anfang steht das Gespräch mit der Vermittlungsfachkraft (KI generiertes Bild)

Voraussetzungen für den Gründungszuschuss

§ 93 Abs. 2 SGB III nennt die Fördervoraussetzungen. Die Agentur für Arbeit ergänzt sie auf ihrer Antragsseite um Erläuterungen. Zusammengefasst ergibt sich folgende Checkliste:

  • Arbeitslosengeld-Bezug: Sie beziehen Arbeitslosengeld und beenden die Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit.
  • Restanspruch von mindestens 150 Tagen: Am Tag der Aufnahme der Selbständigkeit muss noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen bestehen. Für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 19 SGB III gilt laut Arbeitsagentur eine Ausnahme: Sie können auch mit kürzerem oder ohne Restanspruch gefördert werden.
  • Hauptberufliche Tätigkeit: Die Arbeitsagentur versteht darunter mindestens 15 Stunden selbständige Arbeit pro Woche. Weitere Tätigkeiten dürfen zeitlich nicht überwiegen.
  • Nachweis der Tragfähigkeit: Die Gründung muss tragfähig sein. Dafür ist die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen.
  • Kenntnisse und Fähigkeiten: Sie legen dar, dass Sie die für die Selbständigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten mitbringen.

Wann die Förderung ausgeschlossen ist

Die Absätze 3 bis 5 des § 93 SGB III regeln Ausschlüsse. Der Zuschuss wird nicht geleistet, solange der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, etwa während einer Sperrzeit. Wurde bereits früher eine Gründung nach dem SGB III gefördert, ist eine erneute Förderung ausgeschlossen, wenn seit dem Ende dieser Förderung noch keine 24 Monate vergangen sind; das Gesetz lässt davon nur bei besonderen Gründen eine Ausnahme zu. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet die Förderung ab dem Folgemonat.

Die Arbeitsagentur weist außerdem darauf hin: Wer ein Arbeitsverhältnis selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag schließt, um zu gründen, führt die Arbeitslosigkeit selbst herbei. In der Regel ist eine Förderung dann nicht möglich. Vor einer Kündigung empfiehlt sie deshalb ein Gespräch mit der Vermittlungsfachkraft.

Ermessen statt Rechtsanspruch

Auch wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, entscheidet die Arbeitsagentur im Einzelfall. Laut Arbeitsagentur muss sie davon überzeugt sein, dass die Selbständigkeit gute Erfolgsaussichten hat. Ein positiver Ausgang lässt sich deshalb nicht vorab zusagen, auch nicht durch eine gute Stellungnahme der fachkundigen Stelle.

Höhe und Dauer: die zwei Phasen

§ 94 SGB III teilt die Förderung in zwei Abschnitte. Die erste Phase ist an das Arbeitslosengeld gekoppelt, die zweite besteht nur noch aus einem Pauschalbetrag.

Phase Dauer Monatliche Leistung Voraussetzung
Phase 1 6 Monate zuletzt bezogenes Arbeitslosengeld plus 300 € Bewilligung des Antrags nach § 93 SGB III
Phase 2 bis zu 9 Monate 300 € eigener Antrag; Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivität anhand geeigneter Unterlagen darlegen; Ermessen

Die 300 Euro sind für die soziale Absicherung gedacht, also etwa für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Für die zweite Phase kann die Arbeitsagentur bei Zweifeln erneut die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen (§ 94 Abs. 2 SGB III). Stand der Beträge: Gesetzesfassung, abgerufen am 01.10.2026.

Rechenbeispiel

Die folgende Rechnung beruht auf einer Annahme: ein zuletzt bezogenes Arbeitslosengeld von 1.500 Euro im Monat. Der tatsächliche Betrag hängt vom früheren Einkommen und weiteren Faktoren ab und steht im Bewilligungsbescheid über das Arbeitslosengeld.

  • Phase 1: 6 Monate × (1.500 € + 300 €) = 10.800 €
  • Phase 2: 9 Monate × 300 € = 2.700 €
  • Summe bei voller Förderung beider Phasen: 13.500 €

Zu beachten ist § 148 Abs. 1 Nr. 8 SGB III: Die Tage, für die der Zuschuss in Höhe des Arbeitslosengeldes gezahlt wurde, mindern den Restanspruch auf Arbeitslosengeld. Wer nach Phase 1 die Selbständigkeit aufgibt, hat entsprechend weniger Anspruchstage übrig.

Tragfähigkeitsbescheinigung und Unterlagen

Kern des Antrags ist die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit, häufig Tragfähigkeitsbescheinigung genannt. Als fachkundige Stellen nennt § 93 Abs. 2 SGB III insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständischen Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Die Arbeitsagentur stellt dafür einen Vordruck und ein Musteranschreiben an die fachkundige Stelle zum Download bereit.

Was die fachkundige Stelle sehen will

Nach Angaben der Arbeitsagentur benötigt die fachkundige Stelle in der Regel:

  • einen Businessplan mit Geschäftsidee, Angebot, Zielgruppe, Wettbewerb, Standort und Marketing,
  • einen Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan,
  • eine Rentabilitätsprognose bzw. Umsatz- und Ertragsvorschau,
  • einen Lebenslauf und Qualifikationsnachweise, etwa Zeugnisse, Meisterbrief oder Nachweise über Weiterbildungen.

Der Finanzplan sollte die Kosten der eigenen Absicherung enthalten und realistisch zeigen, ab wann die Einnahmen den Lebensunterhalt tragen sollen. Wer Lücken bei kaufmännischen Grundlagen sieht, findet im Beitrag zur Buchhaltung einen Einstieg in Belege, Einnahmen-Überschuss-Rechnung und Aufbewahrungspflichten.

Hände ordnen Finanzplan, Lebenslauf und Zeugnisse auf einem Schreibtisch
Businessplan, Finanzplan und Qualifikationsnachweise bilden die Grundlage der Stellungnahme (KI generiertes Bild)

Ob die Bescheinigung etwas kostet

Ob und in welcher Höhe eine fachkundige Stelle für die Prüfung eine Gebühr erhebt, ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Das sollte vorab bei der jeweiligen Kammer oder Stelle erfragt werden.

Ablauf des Antrags beim Gründungszuschuss

Die Arbeitsagentur beschreibt das Verfahren auf ihrer Seite Gründungszuschuss beantragen in fünf Schritten. Das Schaubild ergänzt die Vorbereitung durch Businessplan und Stellungnahme.

1Beratung ArbeitsagenturTermin bei der Vermittlungsfachkraft2Businessplan erstellenKonzept, Finanz- und Ertragsplan3TragfähigkeitsbescheinigungStellungnahme z. B. von IHK oder HWK4Antrag vor dem Gründungstagnoch mindestens 150 Tage ALG-Anspruch5Bescheid der ArbeitsagenturEntscheidung nach Ermessen6Phase 1: 6 Monateletztes Arbeitslosengeld + 300 €7Antrag Phase 2: 9 Monate300 € monatlich, Nachweis nötigGrundlage: §§ 93, 94 SGB III
Ablauf vom ersten Beratungstermin bis zur zweiten Förderphase. Entscheidend ist Schritt 4: Der Antrag muss vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit gestellt sein.

1. Beratungstermin vereinbaren

Am Anfang steht ein Gespräch mit der Vermittlungsfachkraft. Dort lässt sich klären, ob die Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt sind und wie viele Anspruchstage zum geplanten Gründungstermin verbleiben.

2. Unterlagen und Stellungnahme vorbereiten

Businessplan, Finanzplanung und Lebenslauf gehen an die fachkundige Stelle. Deren Stellungnahme wird zusammen mit dem Antrag eingereicht.

3. Antrag rechtzeitig stellen

Der Antrag auf Phase 1 kann online gestellt werden; Dokumente lassen sich auch nachreichen. Im Wegweiser der Arbeitsagentur zum Gründungszuschuss (Stand April 2023) heißt es, der Antrag sei vor der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei der für den Wohnsitz zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen. Wer erst gründet und dann beantragt, riskiert die Förderung.

4. Bescheid abwarten

Nach positiver Prüfung erhalten Antragstellende einen Bewilligungsbescheid, bei Online-Kommunikation in der Bescheidablage ihres Profils. Danach läuft Phase 1 für sechs Monate.

5. Phase 2 beantragen

Phase 2 ist ein eigener Antrag. Nachzuweisen ist, dass die Selbständigkeit hauptberuflich und mit intensiver Geschäftstätigkeit betrieben wird. Geeignet sind etwa Rechnungen, Kundenaufträge oder Auswertungen der Buchhaltung. Wer von Beginn an saubere Belege führt, hat es hier leichter; Pflichtangaben und Aufbau erklärt der Beitrag Rechnung schreiben.

Beratungsgespräch zwischen Gründerin und Berater an einem Besprechungstisch
Fachkundige Stellen wie Kammern prüfen die Tragfähigkeit der Gründung (KI generiertes Bild)

Soziale Absicherung nach der Gründung

Mit dem Beginn der Selbständigkeit endet der Versicherungsschutz über die Arbeitsagentur. Kranken- und Pflegeversicherung müssen neu geregelt werden, ebenso die Altersvorsorge. Die 300 Euro aus beiden Förderphasen sind für diese Kosten vorgesehen, decken sie aber nicht in jedem Fall vollständig.

Die Arbeitsagentur weist in ihrem Wegweiser auf die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung hin (Antragspflichtversicherung). Für den Antrag gilt dort eine Ausschlussfrist von drei Monaten nach Aufnahme der Selbständigkeit. Welche Lösung im Einzelfall passt, klären Krankenkasse, Rentenversicherung und Arbeitsagentur. Grundlagen zu Pflichten und Absicherung von Selbständigen fasst der Beitrag zur Selbstständigkeit zusammen.

Alternative für Grundsicherungsbeziehende: das Einstiegsgeld

Wer kein Arbeitslosengeld, sondern Leistungen vom Jobcenter erhält, kann den Gründungszuschuss nicht beantragen. Für diese Gruppe sieht § 16b SGB II das Einstiegsgeld vor. Es kann bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit gewährt werden, wenn dies der Eingliederung in den Arbeitsmarkt dient.

Merkmal Gründungszuschuss Einstiegsgeld
Rechtsgrundlage §§ 93, 94 SGB III § 16b SGB II
Zuständig Agentur für Arbeit Jobcenter
Zielgruppe Arbeitslosengeld-Beziehende erwerbsfähige Leistungsberechtigte in der Grundsicherung
Dauer 6 Monate, ggf. weitere 9 Monate höchstens 24 Monate
Höhe Phase 1: ALG + 300 €; Phase 2: 300 € individuell; berücksichtigt u. a. Dauer der Arbeitslosigkeit und Größe der Bedarfsgemeinschaft
Rechtsanspruch nein, Ermessen nein, Ermessen

Auch das Einstiegsgeld ist nach Angaben der Arbeitsagentur vor Aufnahme der Selbständigkeit zu beantragen. Über Bewilligung, Höhe und Dauer entscheidet die Integrationsfachkraft im Jobcenter.

Typische Stolpersteine

  • Gründungstag zu spät angesetzt: Liegen am Gründungstag weniger als 150 Anspruchstage vor, entfällt die Förderung in der Regel. Wer lange plant, verbraucht Anspruchstage.
  • Antrag nach dem Start: Wer schon vor dem Antrag selbständig tätig wird, erfüllt die Vorgabe der Arbeitsagentur nicht mehr. Ob einzelne Vorbereitungshandlungen bereits als Aufnahme gelten, sollte vorab mit der Arbeitsagentur geklärt werden.
  • Nebenberufliche Planung: Wer nur wenige Stunden pro Woche selbständig arbeiten will, erfüllt das Kriterium der Hauptberuflichkeit nicht.
  • Dünner Finanzplan: Ohne nachvollziehbare Umsatz- und Kostenannahmen fällt die Stellungnahme der fachkundigen Stelle schwer.
  • Phase 2 vergessen: Die Verlängerung kommt nicht automatisch, sie muss beantragt und belegt werden.
Selbständige Person arbeitet in einer kleinen Werkstatt, daneben ein Ordner mit Belegen
Belege aus den ersten Monaten helfen beim Antrag auf die zweite Phase (KI generiertes Bild)

So gehen Sie konkret vor

  1. Restanspruch auf Arbeitslosengeld im Bescheid prüfen und daraus den spätestmöglichen Gründungstag mit 150 verbleibenden Tagen errechnen.
  2. Termin bei der Vermittlungsfachkraft vereinbaren und die Pläne offenlegen, bevor Fakten geschaffen werden.
  3. Businessplan, Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan sowie Rentabilitätsvorschau erstellen; Gründungsberatungen von Kammern helfen bei der Struktur.
  4. Stellungnahme einer fachkundigen Stelle einholen und Kosten vorab erfragen.
  5. Antrag auf Phase 1 vor dem Gründungstag stellen, erst danach die Tätigkeit aufnehmen.
  6. Ab dem ersten Tag Belege und Buchhaltung führen, damit Phase 2 belegt werden kann.
  7. Kranken-, Pflege- und Altersvorsorge sowie die freiwillige Arbeitslosenversicherung fristgerecht regeln.

Bei Unsicherheiten zur eigenen Situation, etwa zu Sperrzeiten, Restansprüchen oder der Absicherung, sind die Arbeitsagentur, die Kammern oder eine Rechtsberatung die richtigen Ansprechpartner. Dieser Beitrag beschreibt die Rechtslage und ersetzt keine Einzelfallberatung.

Häufige Fragen

Habe ich einen Anspruch auf den Gründungszuschuss?

Nein. § 93 SGB III ist als Kann-Leistung formuliert. Die Arbeitsagentur entscheidet nach Ermessen, auch wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Wie hoch ist der Gründungszuschuss?

In den ersten sechs Monaten entspricht er dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld plus 300 Euro monatlich. Für bis zu neun weitere Monate können 300 Euro im Monat gezahlt werden, wenn die Geschäftstätigkeit belegt wird.

Wer stellt die Tragfähigkeitsbescheinigung aus?

Eine fachkundige Stelle, laut § 93 Abs. 2 SGB III insbesondere Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.

Kann ich den Antrag nach der Gewerbeanmeldung stellen?

Die Arbeitsagentur verlangt, dass der Antrag vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit gestellt wird. Wer die Tätigkeit schon aufgenommen hat, sollte die Lage umgehend mit der Arbeitsagentur klären.

Kann ich nebenberuflich gründen und den Zuschuss erhalten?

Nein. Gefördert wird nur eine hauptberufliche Selbständigkeit, nach Angaben der Arbeitsagentur mit mindestens 15 Wochenstunden. Wie sich Nebeneinkommen auf das Arbeitslosengeld auswirkt, ist eine eigene Frage, die mit der Arbeitsagentur zu klären ist.

Gibt es den Gründungszuschuss auch beim Bürgergeld?

Nein. Für Leistungsberechtigte in der Grundsicherung kommt das Einstiegsgeld nach § 16b SGB II in Betracht, über das das Jobcenter nach Ermessen entscheidet.